einbringungsgeborene Anteile
- einbringungsgeborene Anteile
Begriff des Steuerrechts: Anteile, die der Anteilseigner als Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, wenn die die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem ⇡ Teilwert ansetzt (§ 21 I, IV UmwStG). E.A. sind bei einer Veräußerung in jedem Fall einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie nicht zu einer ⇡ wesentlichen Beteiligung gehören; dem kann der Steuerpflichtige nur dadurch ausweichen, dass er freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt die in den e.A. enthaltenen stillen Reserven versteuert.
Lexikon der Economics.
2013.
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